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Geplanter Straftatbestand „Genitalverstümmelung“ ist VolksbetrugStrafmaß soll herabgesetzt werden. Änderungen gehen an den tatsächlichen Problemen vorbei. Keine Aufhebung der Hindernisse für die Strafverfolgung. Täter genießen weiterhin staatlichen Schutz. Kein Schutz der Opfer in Sicht.
Hamburg, den 23.Februar 2010: Die TaskForce verschärft ihre Kritik an der Absicht deutscher Politiker, einen eigenen Straftatbestand „Genitalverstümmelung“ zu schaffen. Ein entsprechender Entwurf wurde am 12. Februar 2010 mehrheitlich von der Länderkammer des Bundesrates angenommen. Nun ist das Bundesjustizministerium mit einer Einschätzung befasst und muss den Entwurf bis zum 24. März dem Bundestag vorlegen. Die Initiatorin der TaskForce, Ines Laufer, bezeichnet die geplanten Strafrechtsänderungen als handfesten Volksbetrug und vor allem Betrug an den Opfern – denn die fehlende Verurteilung von Verstümmelungstätern ist keinesfalls Defiziten im Strafrecht geschuldet, wie die Politiker glauben machen wollen. Vielmehr werden die Täter und Anstifter (Familienmitglieder) durch Täter-schützende Rechtsnormen (z.B. die ärztliche Schweigepflicht) vor der Verurteilung bewahrt, bzw. davor, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis von den Verbrechen erlangen. Zudem soll mit dem neuen Gesetz absichtlich die derzeit mögliche Mindeststrafe von „nicht unter drei Jahren“ (§226, Abs. 2, StGB) auf „nicht unter zwei Jahre“ herabgesetzt werden – um die Abschiebung der Täter zu verhindern. In ihrer aktuellen Veröffentlichung ([URL entfernt]) begründet die TaskForce in schlüssiger Weise, warum die geplanten Gesetzesänderungen - Keine Verbesserung der Strafverfolgung erwarten lassen, - Zu einer Verringerung der Mindeststrafe führen, - Keine abschreckende Wirkung haben werden, - Verstümmelungen aus pseudo-ästhetischer Motivation (z.B. Entfernung der Schamlippen) unbegründet von der Strafbarkeit ausnehmen, - Für die Verfolgbarkeit von Genitalverstümmelungen im Ausland unnötig sind, - Überflüssig hinsichtlich des Ruhens der Verjährung bis zur Volljährigkeit der Opfer sind, da dies bereist klar geregelt ist und - Keinen Schutz für potentielle Opfer bieten können. Gleichzeitig verweist die TaskForce wiederholt auf die gravierenden Schutzlücken, die es zu schließen gilt, um allen gefährdeten Mädchen den Schutz zu gewähren, der ihnen verfassungsrechtlich zusteht. Wir fordern von Regierung und Parlamentariern - mit Ausnahme der Aufnahme der relevanten Körperverletzungsdelikte in den Katalog der Auslandsstraftaten (§5 StGB) - von sämtlichen Änderungen im Strafrecht abzusehen. Stattdessen rufen wir die Bundesregierung auf, effiziente Maßnahmen einzuführen, die sowohl umfassenden Schutz für alle gefährdeten Mädchen bieten können, als auch die konsequente strafrechtliche Verurteilung, besonders der Anstifter (Eltern/Familie) ermöglichen, wie z.B.: - Gesetzliche Meldepflicht (sowohl im Fall bereits verübter Verstümmelungen als auch bei Kenntnis bevorstehender Verstümmelungen); - Untersuchungspflicht, einschließlich regelmäßiger Überprüfung der genitalen Unversehrtheit (entweder nur für die Mädchen der genau bestimmbaren Risikogruppen oder für alle in Deutschland lebenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr); - Kollektive familienrechtliche Maßnahmen für alle bis zu 50.000 minderjährigen Mädchen der Risikogruppen, um die Verstümmelungen in den Herkunftsländern der Eltern effektiv zu unterbinden (gem. Beschluss BGH, XII ZB 166/03 v. 15.12.2004).
23.02.2010 21:26 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_324058 zur Pressemappe von: TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren weitere Meldungen zum Thema: Straftatbestand: Genitalverstümmelung: Bundesrat: Gesetz:
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Pressemitteilung von:
TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V.
Die TaskForce setzt sich ein für den Schutz aller in Deutschland lebenden Mädchen vor Genitalvertümmelung. ... mehr »
zur Pressemappe von
TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
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