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RA Horrion: Schuldner darf über sein insolvenzfreies Geld selbst entscheiden - Insolvenz¬recht Dresden - Rechtsanwalt DresdenInsolvenzschuldner ist berechtigt, aus seinem pfändungsfreien Vermögen einzelne Insol¬venzgläubiger zu befriedigen - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden. Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:
Zahlt der Insolvenzschuldner aus seinem pfändungsfreien Vermögen an einzelne Insol¬venzgläubiger, steht dem Insolvenzverwalter kein Rückförderungsrecht zu. Außerdem liegt keine Gläubigerbevorzugung vor. (BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. lx ZR 93/09). Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden: Zulassungsbehörde Z hat Gebührenförderung von EUR 550,00 gegen Schuldner S und diese Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. S m6chte neues Fahrzeug zulassen. Z ver¬langt nach Gesetz zunächst Zahlung der Altgebühren. S zählt aus seinem insolvenzfreien Geld. Insolvenzverwalterin I lasst sich Anspruch auf Rückzahlung von S abtreten und klagt gegen Z. I. und II. Instanz weisen Klage ab. Die Revision der I wird zurückgewiesen.
I hat keinen Rückzahlungsanspruch aus eigenem Recht, well die Zahlung S nicht aus der Insolvenzmasse erfolgte. Es besteht auch kein Verstoß gegen § 87 InsO, wonach die Gläubiger ihre Forderungen nur nach der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. Nicht verbo¬ten sind Zahlungen des Schuldners aus dem pfändungsfreien Vermögen einzelner Gläubi¬ger.
"Sonderzahlungen aus dem pfändungsfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger sind zulässig und auch sinnvoll, etwa bei Forderungen ohne Restschuldbefreiung. Mit den Gläubigern sollten Vereinbarungen mit Teilerlass angestrebt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
16.03.2010 18:46 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_328263 zur Pressemappe von: Rechtsanwalt Ulrich Horrion Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren
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Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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