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Durch Einspruch alle Optionen offenhaltenBundesverfassungsgericht prüft Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009
Essen, 23. August 2010Beim Bundesverfassungsgericht sind zwischenzeitlich drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 anhängig. Die Steuer- und Rechtsberatungskanzlei Roland Franz & Partner weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Steuerbescheide, die für in 2009 oder in 2010 erfolgte Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse von nicht privilegiertem Vermögen ergehen oder für die 2009 die erhöhten Steuersätze der Steuerklasse II zum Ansatz kommen, zumindest so lange offen gehalten werden sollten, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist. Notwendig ist ein Einspruch, der als Begründung lediglich den Verweis auf die Aktenzeichen der anhängigen Verfahren enthält (Aktenzeichen: 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3179/09, 1 BvR 3198/09).
"Dann ruht der Steuerfall zumindest solange, bis das Gericht in Karlsruhe entschieden hat. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass das Finanzamt den Einspruch "ruhend" stellt. Durch den kostenlosen Einspruch sollte man sich die Option in alle Richtungen offen halten. Eine Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt derzeit aber nicht in Betracht. Daher muss die fällige Erbschaft- oder Schenkungsteuer trotz des ruhenden Einspruchsverfahrens zunächst bezahlt werden. Aufgrund des Einspruches ist der Bescheid noch vollumfänglich änderbar. Sofern eine für den Steuerpflichtigen positive Gerichtsentscheidung gefällt wird, kann die Steuer dann noch nachträglich erstattet werden", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen. Das Erbschaftsteuerreformgesetz setzt ab 2009 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, vererbte und verschenkte Immobilien und Unternehmen auf Marktniveau zu erfassen. Dafür gibt es allerdings in einem zweiten Schritt neue Privilegien, wodurch sogar wertvolle Firmen oder die eigen genutzte Villa komplett steuerfrei bleiben können. Im Weiteren wurden, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, alle persönlichen Freibeträge angehoben. Da die Steuersätze für nahe Angehörige wie Kinder oder Enkel gleich blieben, ergibt sich ein Entlastungseffekt. Die übrige Verwandtschaft, wie etwa Geschwister, Neffen oder Cousins, fallen nicht unter die Privilegierung. Sie müssen bis Ende 2009 bei Mini-Freibeträgen von 20.000 Euro mit steigenden Steuersätzen von bis zu 50 Prozent kalkulieren. Die hier entstandenen Nachteile wurden erst ab 2010 durch die Anpassung der Steuersätze der Steuerklasse II behoben. Vergünstigungen für Firmenerben haben zu einem neuen Ungleichgewicht im Vergleich zu anderen Vermögensarten wie etwa fremd vermietetem Grundbesitz oder Bankguthaben geführt. Durch das gerade in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Begünstigung für Unternehmen und Gesellschaften noch einmal ausgeweitet, indem die Behaltensfristen und die Lohnsummen rückwirkend reduziert und abgemildert wurden. In den nun in Karlsruhe anhängigen Verfahren kann das Bundesverfassungsgericht
23.08.2010 15:47 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_379246 zur Pressemappe von: Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren
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