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Phoenix Insolvenzplan gekippt

Das Landgericht Frankfurt a. M. gab am 31.10.07 der sofortigen Beschwerde gegen den Insolvenzplan der Phoenix Kapitaldienst GmbH statt.


Danach dürften deren Ansprüche nicht zur Masse gerechnet werden, sondern seien ? wie bei Aussonderungsansprüchen üblich - in voller Höhe auszukehren.

In dem in das Beschwerdeverfahren eingeführte Rechtsgutachten Prof. Dr. Bork wurde u.a. ausgeführt:

?Damit lassen sich die Ergebnisse dieses Gutachtens wie folgt zusammenfassen:
1. Sowohl Brokerkonten als auch die in der Buchhaltung der Phoenix unter ?Mandant 102? erfassten Einzahlungskonten sind aussonderungsfähige Treuhandkonten.
2. ...
3. Alle Kontoguthaben bilden ein einheitliches Treugut, das Phoenix für sämtliche Anleger gemeinsam treuhänderisch hält.
4. Die Aussonderung ist dadurch zu bewirken, dass das Treuhandvermögen durch den Insolvenzverwalter an die einzelnen Anleger im Verhältnis der tatsächlichen Beteiligungswerte quotal ausgezahlt wird.
5. ... Hamburg, den 3. Februar 2006, Prof. Dr. R. Bork?

Soweit das Rechtsgutachten. Nur wenige Geschädigte hatten trotz formularmäßigen Hinweises Aussonderungsansprüche geltend gemacht. Die Aussonderungsansprüche sind allerdings jetzt noch nicht verfristet, enden aber mit der Rechtskraft des Insolvenzplanes.

Es sind jetzt die folgenden Fallkonstellationen möglich:
a) Der Insolvenzverwalter geht ins Rechtsmittel. Eventuell würde sich nichts ändern oder:
b) Der Insolvenzplan wird völlig fallen gelassen.
c) Es wird ein neuer Insolvenzplan beschlossen, in dem alle bisherigen festgestellten Schadensersatzansprüche in Aussonderungsansprüche ?umgeschaffen? werden.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen-Erfurt (Kapitalanlagerecht), stehen den Geschädigte mehrere Varianten mit unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verfügung.


01.11.2007 14:20

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RAe Robert, Kempas, Segelken, Bremen

RAe Robert, Kempas, Segelken
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Fax: 0421/18944
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