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Recht & Gesetz
Vorsicht bei Werbung mit Testergebnissen der Stiftung WarentestGerade die Empfehlung unabhängiger Institute oder Einrichtungen ist für den Produktabsatz oftmals sehr hilfreich.
Von diesen Empfehlungen lassen sich viele potentielle Kunden leiten, die auf der Suche nach einem Produkt sind, sich aber noch nicht auf ein bestimmtes festgelegt haben. So sind gerade die Testergebnisse der Stiftung Warentest besonders wertvoll für Unternehmen, weshalb sie diese gerne auch in ihre Werbekampagnen mit einfließen lassen. Dies ist jedoch nicht unter allen Umständen, bzw. für alle Produkte erlaubt, wie am 30.06.2009 auch das OLG Hamburg (Az.: 3 U 13/09) entschied. Es gibt bestimmte Produktkategorien, für die mit Testergebnissen außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden darf, wozu auch Arzneimittel gehören. Im angesprochenen Fall ging es darum, dass ein Hersteller eines Medizinprodukts gegen Kopfläuse mit der Bewertung der Stiftung Warentest gegenüber dem Verbraucher warb, wogegen ein Wettbewerber Klage eingereicht hat. Die Richter gaben dem Kläger Recht, denn Werbung mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest könne gerade bei Arzneimitteln dazu führen, dass Menschen eine medizinische Untersuchung gar nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern sich direkt das Arzneimittel in der Apotheke kaufen. Dies könne dazu führen, dass ein wichtiger medizinischer Rat somit gar nicht mehr eingeholt würde, was es zu vermeiden gelte.
Bevor solche Bestandteile in Werbekampagnen aufgenommen werden, sollte zunächst Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt gehalten werden. So lassen sich Rechtsverstöße vermeiden!
09.09.2009 10:34 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_297815 zur Pressemappe von: RA Axel Mittelstaedt, LADM - Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz Köln Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren weitere Meldungen zum Thema: Werbung: Testergebnisse: Wettbewerbsrecht:
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