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Recht & Gesetz
Auch ein einmaliger E-Mail-Kontakt rechtfertigt noch keine Werbe-E-MailsNach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt eine ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar. Die Unzumutbarkeit der Belästigung ergibt sich zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand der Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails.
Würde man die Versendung von Werbemails erlauben, so ist zu befürchten, dass es zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften kommt. Der Nutzen eines E-Mail-Anschlusses würde ziemlich schnell in Frage gestellt. Der E-Mail-Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Nachrichten die für ihn interessanten und gewünschten Nachrichten auszusondern. Eine Belästigung ist selbst dann anzunehmen, wenn die Werbebotschaft bereits dem Betreff der Mail zu entnehmen ist und der Empfänger sie löschen kann, ohne die Mail lesen zu müssen, denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und damit Geld. Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Werbemail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, soweit nicht ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis mit der Werbung vorliegt und auch nicht aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Dies vor ab zur Theorie. Wie ist die Lage jedoch zu beurteilen, wenn der eigentlichen Werbemail eine Mail vorgeschaltet wird, in der lediglich auf das Angebot des Anbieters aufmerksam gemacht wird und einen Link zu dem Anbieter beinhaltet, und auf diese Erstmail der Empfänger antwortet, in der er darum bittet, seine Daten zu löschen. Der Versender einer Werbemail kann sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass durch eine Antwortmail des Empfängers die Einwilligung des Empfängers für eine Werbemail vorliege. Bereits bei einem einmaligen Verstoß ist in der Regel eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die begangene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr beinhaltet. Fazit: Auch der Hinweis in einer Mail auf das Angebotssegment des Versenders und/oder der hierin beinhaltete Link auf die Webseite des Versenders stellt bereits einen Verstoß dar, so dass jegliche Reaktion auf die ursprüngliche Mail keine Einwilligung für den Erhalt einer Werbemail beinhaltet und den Versender von der Störereigenschaft entbinden kann. 16.10.2009 16:45 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_303658 zur Pressemappe von: Bösel, Kohwagner & Kollegen Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren weitere Meldungen zum Thema: Rechtsprechung:
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