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Recht & Gesetz
Landgericht Frankfurt/Main: Werbung mit "Fachanwalt für Markenrecht" ist verboten.Frankfurt, den 01.02.2010
Mit Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2-06 O 521/09, schloss sich das Landgericht Frankfurt am Main der zuvor schon vom Landgericht Hamburg in zwei nicht begründeten Beschlüssen geäußerten Auffassung an, wonach die Werbung eines Anwaltsverzeichnisses für einen "Fachanwalt für Markenrecht" wettbewerbswidrig sei.
Anders als die Antragsgegnerinnen in Hamburg legte die Antragsgegnerin in Frankfurt Widerspruch gegen den Untersagungsbeschluss ein, so dass dem Landgericht Frankfurt die Gelegenheit gegeben wurde, seine Ansicht zu begründen. Zunächst bejahte das Gericht die Mitbewerbereigenschaft zwischen den räumlich weit auseinander liegenden Kanzleien des Antragstellers in der Region Hannover und der unzulässig beworbenen Kanzlei in Frankfurt. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe in räumlicher und sachlicher Hinsicht, da sich die Regionen deckten, in denen die Kanzleien Kunden hätten oder zu gewinnen suchten und beide Kanzleien im Markenrecht tätig seien. Es sei zudem gerichtsbekannt, dass sich Mandanten angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten in Gerichtsverfahren auch von Anwälten vertreten liessen, die sich nicht am Sitz des Gerichts befänden. Dadurch, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht" geworben würde, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gebe, liege eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriere die falsche Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht" eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Wortlaut: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/u....walt-fuer-markenrecht.pdf 01.02.2010 16:58 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_319538 zur Pressemappe von: Rechtsanwaelte Laake & Moebius Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren weitere Meldungen zum Thema: Fachanwalt:
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Pressemitteilung von:
Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M.
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