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juravendis Rechtsanwälte ++ Kosmetikrecht: Safety First - Die Lohnherstellung von kosmetischen ProduktenOft bestehen zwischen Lohnherstellern und ihren Auftraggebern nur mündliche Absprachen. Der Umfang eines Lohnherstellungsvertrages lässt sich ohne schriftliche Vereinbarungen allerdings schwierig feststellen, was häufig zu Haftungsproblemen und rechtlichen Auseinandersetzungen führt.
In der Praxis hängen die meisten Streitereien zwischen den Vertragsparteien mit der Qualität der gelieferten Ware zusammen. In diesem Zusammenhang sollte vorab festgelegt werden, welche Herstellungsschritte dem Lohnhersteller obliegen, ob Stabilitäts- und sonstige Tests durchzuführen sind und wer die Verantwortung für fehlerhafte Rezepturen und Rohstoffe trägt. Zudem sollte das Procedere bei Auftreten eines Mangels zwischen den Parteien geregelt werden. Gerade hierdurch kann Streitigkeiten um Mängel vorgebeugt werden. Weiterhin sollte klar geregelt sein, wen die Pflichten nach der Kosmetikverordnung und nach dem Kosmetikrecht (Kennzeichnung, Dokumentation, Anzeige und Mitteilung) treffen. Haftungsfallen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen drohen zudem, wenn die Produkte nicht als Kosmetika verkehrsfähig sind, beispielsweise weil Gerichte und Behörden sie als zulassungspflichtige Arzneimittel einstufen. Hier wird es darauf ankommen, auf wen die fehlende Verkehrsfähigkeit zurückzuführen ist. Dieses sollte zumindest klar geregelt werden, wenn Rohstoffe aus dem Arzneimittelbereich Verwendung finden. Im Ergebnis raten wir den Vertragsbeteiligten grundsätzlich dazu, schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Es hängt sicher von der Art der Geschäftsbeziehung ab, ob schriftliche Vereinbarungen notwendig sind oder nicht. Bei einem geringen Auftragsvolumen wird dies nicht unbedingt erforderlich sein. Mit der Größe der Aufträge steigt jedoch das Risiko, dass es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kommen kann, selbst wenn die Geschäftsbeziehung jahrelang reibungslos verlief. Auch kommt es darauf an, inwiefern der Auftraggeber überhaupt bereit ist, Abreden schriftlich zu fixieren. Regelungen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, werden schwer durchzusetzen sein, sofern der Lohnhersteller sich nicht aufgrund seines guten Rufs, der Qualität etc. in einer Druckposition befindet, die es ihm ermöglicht, seine Klauseln gegenüber seinen Kunden durchzusetzen (dies ist erfahrungsgemäß die Ausnahme). Allerdings gibt es Regelungen, die beiden Parteien gleichermaßen zugute kommen und keinen benachteiligen. Hierzu gehört insbesondere die Verantwortungsabgrenzung im Hinblick auf die Pflichten nach der Kosmetikverordnung sowie das Verfahren bei Auftreten von Mängeln und bei Rückrufaktionen. An dieser Stelle entstehen in der Praxis immer wieder Meinungsverschiedenheiten und Haftungsrisiken. Daher sollten für diese Bereiche klare Absprachen getroffen werden.
03.02.2010 16:37 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_320124 weitere Meldungen zum Thema: Kosmetikrecht: Lohnherstellung:
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