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Recht & Gesetz
juravendis Rechtsanwälte ++ Prickelnde Erotik: Was ist beim Vertrieb von „Sex-Toys“ zu beachtenKrise hin, Krise her, der Markt für Erotikartikel ist weiterhin im Auftrieb. Unternehmen lassen sich immer ausgefallenere Produkte einfallen. Allerdings, und das ist vielen Anbietern nicht bewusst, kann der Vertrieb solcher Artikel rechtlichen Einschränkungen unterliegen, insbesondere wenn es um den rechtlichen Status und die Bewerbung der Produkte geht.
Als Anbieter von Erotikartikeln sollte man sich zunächst im Klaren darüber sein, wie die eigenen Produkte rechtlich einzuordnen sind. Bei Erotik-Kleidung, Erotikgegenständen wie Dildos etc., ist das Ganze noch recht überschaubar. Solche Artikel unterliegen in der Regel „lediglich“ dem Bedarfsgegenständerecht, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), ggf. textilrechtlichen Vorschriften oder bei Elektrogeräten weiteren Sonderregelungen (Batterieverordnung, Elektronikgesetz, etc.). Hier kommt es vor allem darauf an, dass die Produkte sicher in der Anwendung und richtig gekennzeichnet sind (ggf. Gefahrenhinweise etc.). Schwieriger ist die Rechtslage bei den stofflichen Produkten, z.B. Steifungscremes, Potenzmittel, Gleitgele, Kondome etc.. Kondome werden den Medizinprodukten zugeordnet und müssen als solche zertifiziert und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Bei Gleitgelen lässt sich diskutieren, ob es sich möglicherweise um kosmetische Mittel handelt, allerdings dürften auch diese im Regelfall Medizinprodukte sein. Bei Steifungscremes und Potenzmitteln sowie anderen aphrodisierenden Mitteln ist besondere Vorsicht geboten. Diese Produkte können Arzneimittel sein, die ohne Arzneimittelzulassung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Einige Gerichte haben solche Mittel bereits als Arzneimittel eingestuft, was nicht nur zu einem Vertriebsverbot führen, sondern auch eine Strafbarkeit nach sich ziehen kann. Insofern sind Anbieter solcher Produkte gut beraten, den rechtlichen Status ihrer Produkte frühzeitig prüfen zu lassen. Auch was die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte anbelangt, wird zu einer rechtlichen Absicherung geraten. Häufig loben Anbieter bestimmte Wirkungen und Garantien aus, die sich wissenschaftlich nachweisen lassen müssen (z.B. „mehr Penisvolumen“, „Steigerung des Lustempfindens“ etc.). Gerade bei den kosmetischen Mitteln, Lebensmitteln und Medizinprodukten gelten strenge Maßstäbe an solche Wirksamkeitsnachweise, so haben Studien am Menschen ein höheres Gewicht als Tierstudien oder In-vitro-Studien und menschliche Interventionsstudien sind höher einzustufen als epidemiologische Studien oder Beobachtungsstudien. Sofern Potenzmittel als Lebensmittel (insbesondere Nahrungsergänzungsmittel) vermarktet werden, muss außerdem die EG-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln beachtet werden. Hiernach müssen künftig bestimmte Werbeaussagen durch die EU-Kommission zugelassen sein, bevor sie verwendet werden dürfen. Alles in allem ist der Bereich der Erotikartikel keine „Duty-Free“-Zone, sondern diese Produkte unterliegen den gleichen Anforderungen wie andere Produkte auch. Bisher halten sich Behörden und Wettbewerbshüter mit der Überwachung solcher Produkte noch zurück, aber auch hier dürfte es mit dem zunehmenden Internetvertrieb nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die Beanstandungen und Streitigkeiten häufen. Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich auf http://www.juravendis.de 30.06.2010 16:01 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_361701 weitere Meldungen zum Thema: Rechtsanwälte: Gesundheitsrecht:
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