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Recht & Gesetz
Komplikationen unter der Geburt – Euskirchener Patientenanwältin informiert
Euskirchen – Astrid Maigatter-Carus, engagierte Patientenanwältin aus Euskirchen, betreut seit Jahren behinderte Kinder und ihre Eltern. Thema ist häufig ein Schaden des Kindes, der unter der Geburt eingetreten ist und von dem geklärt werden muss, inwieweit ein Behandlungsfehler vorlag, aus dem sich Ansprüche für das Kind ergeben können.
Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting, ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist. Moersdorf führt zu diesem Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus. Andrea Moersdorf
Astrid Maigatter-Carus
Andrea Moersdorf
Astrid Maigatter-Carus
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Andrea Moersdorf
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Ein Dokumentationsmangel liegt auch vor, wenn lediglich "sehr schwere Schulterentwicklung" dokumentiert wird. Wie bei jeder geburtshilflichen Komplikation, bei der rasch gehandelt werden muss, wird nicht verlangt, dass nun eine weitere Person als Beobach¬ter des Geschehens den Ablauf der the¬rapeutischen Bemühungen unmittelbar beschreibt. Die Dokumentation hat aber zeitnah stattzufinden. Die nicht erfolgte oder mangelhafte Beschreibung der Geburtssituation im Krankenblatt begründet die Wahrscheinlichkeit, dass der behandelnde Arzt vom Auftre¬ten der Dystokie überrascht wurde und infolge dessen überstürzt und ohne gezielte Anwendung einer anerkannten Methode vorgegangen ist und forcierte Extraktionsversuche vorgenommen hat. Denn es hätte bei Anwendung ei¬ner anerkannten Methode nahegelegen, diese auch zu dokumentieren. Andrea Moersdorf
Astrid Maigatter-Carus
Der Träger der Geburtsklinik hat den Facharztstandard vorzuhalten, und zwar auch außerhalb der Dienstzeiten, wobei die Rufbereitschaft eines Fach¬arztes innerhalb der Klinik ausreicht. Der Krankenhausträger hat auch durch organisatorisch klare Anweisun¬gen gegenüber den Geburtshelfern (Arzt und Hebamme) zu gewährleis¬ten, dass zur Entwicklung eines Kindes bei festgestellter Schulterdystokie sofort ein Facharzt hinzugezogen wird. Die Kompetenzen zur Beherrschung einer Schulterdystokie werden aber nicht erst nach deren Eintritt gefordert, sondern bereits darin, wenn mit einer Risikogeburt zu rechnen ist. Der Um¬stand, dass ein "großes Kind" zu erwar¬ten ist, stellt zwar für sich genommen noch keine Indikati¬on zum Kaiserschnitt dar, sie erfordert aber die Übertragung der Leitung der Geburt auf den erfahrensten Oberarzt. Andrea Moersdorf
Astrid Maigatter-Carus
Eine solche ernsthafte Möglichkeit ist anzunehmen, wenn deutliche Anzei¬chen dafür bestellen, dass sich der Ge¬burtsvorgang in Richtung auf eine Entscheidungssituation entwickeln kann, in der die Schnittentbindung notwen¬dig oder zumindest zu einer echten Al¬ternative zur vaginalen Entbindung wird. Dabei ist zu beachten, dass bei der Wahl der Entbindungsmethode das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, möglichst umfassend gewährleistet werden muss. Andrea Moersdorf
Astrid Maigatter-Carus
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Interessierte Betroffene oder Angehörige können die Informations-Reihe zum Thema kostenfrei anfordern. Kontakt
Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Koblenz, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder.
Astrid Maigatter-Carus ist ausschließlich im Bereich des Arzthaftungsrechts mit dem Schwerpunkt Geburtsschadensrecht tätig. Seit 2009 rundet der Fachanwalt für Medizinrecht ihr Profil ab.
12.07.2010 13:41 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_365562 weitere Meldungen zum Thema: Behandlungsfehler: Aufklärung: Aufklärungsrüge: Dokumentation: Patient:
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