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Recht & Gesetz
GAF Active Life 1 und 2 – CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadenersatzansprüche für Anleger. Banken müssen über erhaltene Provisionen (Kick Backs) aufklärenMünchen, 14.07.2010
Bei den Fonds GAF Active Life 1 und GAF Active Life 2 handelt es sich um Produkte der Finanzbranche, die in den Zweitmarkt von US-Risikolebensversicherungen investiert. Diese neue Anlageform erfreute sich auch in Deutschland großer Beliebtheit. Im Jahre 2003 flossen bereits 209 Mio. Euro in diese Fonds, Mittlerweile bewegt sich das Volumen auf mehr als eine halbe Milliarde Euro.
Es gibt derzeit mehr als 15 Anbieter von US-Risikolebensversicherungsfonds. Die Rendite sollte sich nach Angeben der Initiatoren auf 8-15 % p.a. belaufen. „Leider haben sich die Fonds teilweise nicht so entwickelt, wie in den jeweiligen Prospekten prognostiziert“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB mit Sitz in München, Berlin und Zürich. Die Ursachen für diese Entwicklung stehen noch nicht fest. Es ist aber zu vermuten, dass die zu Grunde gelegten Sterbetabellen der Versicherer nicht mit der tatsächlichen Entwicklung in Deckung zu bringen waren. Anleger versuchen nun verstärkt, aus den Beteiligungen auszusteigen. Bei der Kanzlei CLLB meldeten sich bereits mehrere Anleger, um Möglichkeiten des Ausstiegs aus dem Fonds GAF Active Life 1 sowie weiteren Lebensversicherungsfonds prüfen zu lassen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. „Die derzeit wohl vielversprechenste Möglichkeit besteht in der Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber den beratenden Banken“, so Rechtsanwalt Cocron. Sollten diese ihre Kunden beim Vertrieb der Fondsanteile nicht auf die erhaltenen Provisionen (Kick Backs) aufgeklärt haben, bestehen gute Möglichkeiten, die gesamte Fondsbeteiligung rückabzuwickeln, erläutert Rechtsanwalt Cocron. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden auf erhaltene Provisionen hinzuweisen, um den dahinter stehenden Interessenkonflikt offenzulegen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die empfohlene Fondsbeteiligung gegenüber der Bank rückabzuwickeln. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof wieder festgestellt, dass die Banken bereits seit 1990 verpflichtet sind, ihre Kunden über die erhaltenen Kick-Back Zahlungen aufzuklären. Das bedeutet, dass der Anleger so gestellt werden muss, als wenn er die Beteiligung nicht erworben hätte. Die Bank muss in diesem Fall den Fondsanteil zurücknehmen und dem Kunden die für den Erwerb aufgewendeten Kosten erstatten. Rechtsanwalt István Cocron, rät daher betroffenen Anlegern, mögliche Ansprüche auf Schadenersatz fachkundig prüfen zu lassen. CLLB Rechtsanwälte
14.07.2010 17:01 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_366658 PresseAnzeiger ist nicht für den Inhalt der oben dargestellten Pressemitteilung verantwortlich.
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