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Recht & Gesetz
Dürfen Unternehmen auch mit nicht lieferbaren Artikeln werbenDass Unternehmen ihre Artikel in den meisten Fällen aufwendig bewerben, um den Absatz zu steigern und dass entsprechende Werbemaßnahmen auch notwendig sind, stellt kein Novum dar.
Doch stellt sich die Frage, wie weit Unternehmen in der Bewerbung ihrer Produkte gehen dürfen – bzw., ob die Werbung auch Produkte umfassen darf, die ein Unternehmen gar nicht liefern kann oder will. Diese Frage hatte auch das Oberlandesgericht Hamm am 22.04.2010 (Az.: I-4 U 205/09) zu entscheiden.
Darin sah ein Mitbewerber ein wettbewerbswidriges Verhalten. Dieser Ansicht schlossen sich die Richter am Oberlandesgericht Hamm an. Wer Produkte im Internet bewerbe, erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass diese auch kurzfristig lieferbar sind, wenn der Präsentation nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Vorausgesetzt werde nicht, dass sie im eigenen Lager vorrätig sind, aber zumindest, dass mittels eines Lieferanten kurzfristig darauf zurückgegriffen werden kann. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, sahen die Richter in dem Verhalten des Beklagten ein irreführendes Verhalten.
25.08.2010 10:52 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_379985 zur Pressemappe von: RA Axel Mittelstaedt, LADM - Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz Köln Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren weitere Meldungen zum Thema: Werbung: Wettbewerbsrecht: Werberecht:
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