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Recht & Gesetz
BVerwG: Besitz von Kinderpornografie für Beamte und Lehrer nicht mehr zwingend Entlassungsgrund§ 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit Urteil vom 19. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unter dem Aktenzeichen BVerwG2 C 5.10/ BVerwG2 C 13.10 nun entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis entschieden, dass angemessene Disziplinarmaßnahmen bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten vom Einzelfall abhängen.
Zu beherzigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie/Jugendpornographie und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist. Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Erlangt der Dienstherrr auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Wie gesagt, berechtigt nicht jedes Strafverfahren zu einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst. Bilddateien:
31.08.2010 13:09 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_382144 zur Pressemappe von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren weitere Meldungen zum Thema: Strafrecht: Kinderpornographie: Beamte: Lehrer:
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Thomas M. Amann Rechtsanwalt
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