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E+Service+Check GmbH - Prüfung medizinischer Geräte/ Pflegebetten nach BGV A3 DIN VDE 0751

Situation in der Praxis Etwa eine Million Pflegebetten stehen in den Pflege- und Altenheimen.


Vielfach
werden die mehr oder weniger komfortablen
(600,– bis 3 000,– Euro und mehr) elektrisch
verstellbaren Betten im privaten
Bereich eingesetzt. Im Gegensatz zu den
meisten anderen elektrischen Geräten, liegt
die elektrische Ausrüstung eines solchen
Betts oder eines Lattenrosts nicht im Blickfeld
ihres Benutzers. Weder der Stellantrieb,
noch Anschlussleitung oder Stecker
unterliegen einer solchen „Sichtprüfung“.
Das heißt aber, Mängel, die durch mechanische
Einwirkungen, Nässe, Überhitzung
oder Alterung an den mit der elektrischen
Anlage direkt verbundenen Teilen entstanden
sein können, werden nicht oder
nur zufällig bemerkt. Irgendwann sind es
dann eine weitere geringfügige mechanische
Beanspruchung beim Verstellen der
Bettteile, eine zusätzliche Nässeeinwirkung,
z. B. beim Reinigen, oder aber eine
zufällige Berührung des defekten Teils, die
zu einem Unfall führen.

Aufgaben des Verantwortlichen
einer Pflegeeinrichtung
Es wird sinnvoll sein, eine betriebliche
Anweisung über den Umgang mit den elektrisch
verstellbaren Betten zu erarbeiten
und diese allen Mitarbeitern in einer Unterweisung
zur Kenntnis zu geben. Welche
Festlegungen diese Anweisung enthalten
sollten, ist in Tafel aufgeführt.
Als erstes jedoch, muss vom Verantwortlichen
für die Einrichtung eine „Verantwortliche
Elektrofachkraft“ berufen werden.
Dabei ist zu beachten, dass natürlich
auch alle elektrischen, und soweit vorhanden,
auch medizinischen elektrischen Geräte/
Anlagen der Einrichtung einer entsprechenden
Wartung/Prüfung unterzogen
werden müssen. Bei den hier interessierenden
Pflegebetten sind dann darüber hinaus
besondere Bedingungen und Vorgaben zu
beachten. Die verantwortliche Elektrofachkraft
erhält vom Leiter der Einrichtung
(Verantwortlicher) den Auftrag, alle Vorgaben
umzusetzen, die sich für die Sicherheit
der Pflegebetten – sinnvoller Weise
auch für alle anderen elektrischen Geräte
und Anlagen – aus den gesetzlichen und anderen
Festlegungen ergeben. Sie hat damit
in der betreffenden Einrichtung die diesbezügliche
Führungs- und Aufsichtsverantwortung
wahrzunehmen.
Der Leiter kommt nicht umhin, diesen Teil
seiner Fach- und Organisationsverantwortung
für das Warten und Prüfen der elektrischen
Anlagen und Geräte an eine Elektrofachkraft
[1] bzw. eine Person zu delegieren,
die „...auf Grund ihrer Ausbildung,
Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit
gewonnenen Erfahrungen“ [2] die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Durchführung
bietet. In diesem Fall heißt das außerdem,
dass nicht eine beliebige Elektrofachkraft,
sondern ein mit den Problemen und dem
Prüfen der Pflegebetten vertrauter Sachkundiger
mit dieser Aufgabe betreut, d. h.
ausdrücklich und schriftlich „berufen“
wird.

Das Prüfen der Pflegebetten ist entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben [1][2]
nach den in den DIN-VDE-Normen vorgegebenen
Prüfverfahren vorzunehmen.
Egal ob es sich bei den Räumen, in denen
diese Pflegebetten eingesetzt werden, um
medizinisch genutzte Räume handelt oder
nicht, die Betten müssen in jedem Fall wie
ein medizinisches elektrisches Gerät (Medizinprodukt)
nach [5] geprüft werden.
Wenn ihr Einsatz in Räumen erfolgt, die als
medizinisch genutzte Räumen der Klasse 0
eingestuft wurden – dies sind z. B. Bettenräume,
in denen nur Behandlungen ohne
elektrische Geräte erfolgen oder in denen
zur Behandlung nur Geräte eingesetzt
werden, die auch außerhalb medizinisch
genutzter Räume Anwendung finden – so
sind die Vorgaben für die elektrischen Prüfverfahren
der medizinischen elektrischen
Geräte [6] praktisch identisch mit denen für
die üblichen (nichtmedizinischen) elektrischen
Geräte [5].
Für das Warten und Prüfen der Betten als
Medizinprodukte besteht eine Dokumentationspflicht
[2][3]. Notwendig sind sowohl
• ein Bestandsverzeichnis (§ 8 [2]) als auch
• ein Medizinproduktebuch – Eintragen


der Prüfungen und etwaiger Vorkommnisse
([2] § 7, [3]) – und eine
• entsprechende Kennzeichnung am Bett.

Der für ein Pflege- oder Altenheim Verantwortliche
hat als Betreiber elektrisch verstellbaren
Pflegebetten eine erhebliche
Verantwortung, die ihm in vielen Fällen
noch gar nicht vollständig bewusst ist. Er
muss sich mit den daraus entstehenden
Aufgaben befassen, um nicht im Falle eines
„Vorkommnisses“ [3] den schwarzen Peter
in der Tasche zu haben. Nun kommt es
darauf an, den Verantwortlichen diese
Aufgabe deutlich zu machen.
Von den Bettenherstellern, aus den Amtstuben
und leider auch von Institutionen,
die es besser wissen müssten [8], kommt nur
die lapidare Aufforderung, „Es muss nach
BGV A3 geprüft werden“. Wie das umzusetzen
ist, wird nicht gesagt. Dass nicht jede
Elektrofachkraft über die besonderen Bedingungen
dieser Betten und ihrer Prüfung
ausreichend informiert wird, weiß der
nichtfachkundige Leiter des Alten- oder
Pflegeheims nicht. Er glaubt den Informationen,
die ihm versichern, mit dem Ausbilden
von beliebigen Mitarbeitern zur
elektrotechnisch unterwiesenen Person
(zwei Tage!) genügt er seiner Verantwortung.
Es wird höchste Zeit (siehe Pressemeldungen),
dass die Elektrofachbetriebe
sich hier gründlich und unnachgiebig
engagieren.
Literatur
[1] Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel“.
[2] Verordnung über das Errichten, Betreiben und
Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-
Betreiberverordnung – MPbetreibV).
[3] Verordnung über die Erfassung, Bewertung und
Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten
(Medizinprodukte – Sicherheitsplanverordnung
– MPSV).
[4] Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz
– MPG).
[5] DIN VDE 0702 Wiederholungsprüfung elektrischer
Geräte.
[6] DIN VDE 0751 Wiederholungsprüfungen und
Prüfungen vor der Inbetriebnahme von medizinischen
elektrischen Geräten.
[7] DIN VDE 0100 Teil 724 Elektrische Anlagen in
Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen.
[8] Broschüre „Das sichere Pflege- und Krankenbett“.

02.09.2010 16:09

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