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Markenrecht: Keine Unterscheidungskraft bei längeren Wortfolgen (Slogans)!

BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az.: I ZB 35/09 Der BGH hat die Eintragung der folgenden Wortfolge als Marke mangels Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgelehnt:


„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“

Grundsätzlich seien unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen nicht gerechtfertigt. Es sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt habe oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe, Unterscheidungskraft zukomme.

Einem Zeichen könne aber die Unterscheidungskraft auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt habe und kein gebräuchliches Wort sei. So insbesondere bei längeren Wortfolgen. Bei der hier in Rede stehenden Wortfolge sähen die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen wegen der Länge der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Dem Zeichen fehle es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten.

Die angesprochenen Verkehrskreise könnten in dieser angemeldeten Wortfolge keinen Herkunftshinweis sehen.

06.09.2010 11:30

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ab&d Rechtsanwälte

Norman Dauskardt
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