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Verlust der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen

München, 14.07.10Ehrenamtspauschale macht Satzungsänderung notwendig – DEUTSCHES EHRENAMT e.V. sagt wann und wie



Aufwandsentschädigung schon bezahlt, Satzung noch nicht geändert? Gemeinnützigkeit bleibt trotzdem erhalten. (Foto © hofschlaeger/Pixelio www.pixelio.de)

Wenn Vorstandsmitglieder von Vereinen, Verbänden oder Stiftungen eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro im Jahr bekommen, ist das steuerfrei. Allerdings kann dies die Gemeinnützigkeit gefährden, da in den meisten Vereinssatzungen die unentgeltliche Arbeit des Vorstands verankert ist. Ändert der Verein die Satzung dahingehend, dass eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zugelassen ist, löst sich das Problem – erklärt der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist. Wichtig ist die Einhaltung der Frist. Diese wurde vom Finanzministerium bereits mehrfach verlängert, doch der 31. Dezember 2010 ist nun endgültig als Stichtag festgesetzt.
Was bedeutet das für Vereine, die bereits Aufwandsentschädigungen an den Vorstand entrichtet haben, aber die Satzung noch nicht geändert haben? „Kein Grund zur Panik,“ sagt Roland P. Weber, Rechtsexperte beim DEUTSCHEN EHRENAMT e.V., „der Verlust der Gemeinnützigkeit droht nicht sofort. Denn die Finanzbehörden werden es in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht nicht beanstanden, wenn im Vorgriff auf eine notwendige Änderung der Vereinssatzung bis Ende 2010 angemessene Vorstandsvergütungen ausgezahlt wurden.“


Der Gesetzgeber hat die Gemeinnützigkeit von Vereinen schon immer an strenge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist es unerlässlich, die Vorstandsvergütung explizit in die Vereinssatzung aufzunehmen und einen bisherigen Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands rechtzeitig – bis Ende 2010 – zu streichen. Weitere Auskünfte können sich Vereine jederzeit beim Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. holen. Zahlreiche Vereine profitieren bereits als Mitglieder von dessen umfangreichen Leistu

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Aufwandsentschädigung schon bezahlt, Satzung noch nicht geändert? Gemeinnützigkeit bleibt trotzdem erhalten. (Foto © hofschlaeger/Pixelio www.pixelio.de)
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14.07.2010 12:56

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