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Recht & Gesetz
Erweiterung des Anlegerschutzes- werbende Prominente haften für ihre AussagenEin früherer Spitzenpolitiker und Inhaber eines Lehrstuhls u.a. für Finanzrecht kann zu Schadensersatz aus Prospekthaftung im engeren Sinne verpflichtet werden, wenn er in einem Prospektbestandteil Aussagen trifft, die dahingehend verstanden werden können, dass er eine vom ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts bietet. Als Bestandteil eines Anlageprospekts sind auch getrennte Schriftstücke zu werten, die zusammen mit diesem vertrieben werden.
Im vorliegenden Fall geht es um Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteiligung an einer Publikums-AG. Neben dem eigentlichen Emissionsprospekt wurde den potentiellen Kapitalanlegern auch eine 80-seitige "Produktionsinformation" und zusätzlich als Sonderdrucke vertriebene Presseartikel übergeben. Teil der Pressemitteilungen waren Interviews mit dem Beklagten, der darin positive Äußerungen über das Anlagemodell machte. Der Beklagte ist ehemaliger Bundesminister und, mittlerweile emeritierter, Inhaber eines rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls u.a. für den Fachbereich Finanzrecht. Als solcher wurde er in den Artikeln auch zitiert. Schon einige Monate nach Zeichnung der Beteiligungen der Kläger, leitete die Publikums-AG das Insolvenzverfahren ein.
Die Prospekthaftung greift allerdings nur, wenn die Presseartikel auch als Bestandteil des Prospekts zu werten sind. Laut BGH ist unter einem Prospekt eine marktbezogene schriftliche Erklärung zu verstehen, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Durch Gesamtbetrachtung sei als Bestandteile des Anlageprospekts auch die mit dem Emissionsprospekt herausgegebene "Produktinformation" und die gezielt mit dem Prospekt vertriebenen Presseartikel zu werten. Dabei sei unbeachtlich, dass die Schriftstücke nicht körperlich mit dem Prospekt verbunden waren. Die "Produktinformation", in der der Beklagte als Vorsitzender des Beirats präsentiert wurde, vervollständige den Prospekt. Die in den Presseartikeln abgedruckten Äußerungen ergänzen die "Prospektinformation" inhaltlich. Da alle Schriftstücke zusammen vertrieben wurden und somit das gleiche Ziel verfolgten und zwar die Gewinnung von Anlegern, seien sie auch als ein Anlageprospekt zu werten. Insgesamt ist hier eine Ausweitung der Prospekthaftung zu sehen, indem auch Werbeträger, denen aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung ein besonderes Vertrauen zukommt und die durch Werbung für bestimmtes Produkt einen Vertrauenstatbestand schaffen, haften. Das Auftreten als Werbeträger unter Verweis auf die berufliche Tätigkeit, welche Ansehen und eine besondere Seriosität mit sich bringt, ist somit mit Risiken verbunden. Er kann für sich als unrichtig herausstellende Aussagen zur Verantwortung gezogen werden.
27.06.2012 10:18 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_603162 Die Verwendung von Textausschnitten und das setzen von Links auf Pressemitteilungen ist ausdrücklich erwünscht und gestattet. zur Pressemappe von: Bernd Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Email Benachrichtigung aktivieren | RSS Feed abonnieren Aktuelle Videos:
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