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Erweiterung des Anlegerschutzes- werbende Prominente haften für ihre Aussagen

Ein früherer Spitzenpolitiker und Inhaber eines Lehrstuhls u.a. für Finanzrecht kann zu Schadensersatz aus Prospekthaftung im engeren Sinne verpflichtet werden, wenn er in einem Prospektbestandteil Aussagen trifft, die dahingehend verstanden werden können, dass er eine vom ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts bietet.
Als Bestandteil eines Anlageprospekts sind auch getrennte Schriftstücke zu werten, die zusammen mit diesem vertrieben werden.

Im vorliegenden Fall geht es um Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteiligung an einer Publikums-AG. Neben dem eigentlichen Emissionsprospekt wurde den potentiellen Kapitalanlegern auch eine 80-seitige "Produktionsinformation" und zusätzlich als Sonderdrucke vertriebene Presseartikel übergeben. Teil der Pressemitteilungen waren Interviews mit dem Beklagten, der darin positive Äußerungen über das Anlagemodell machte. Der Beklagte ist ehemaliger Bundesminister und, mittlerweile emeritierter, Inhaber eines rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls u.a. für den Fachbereich Finanzrecht. Als solcher wurde er in den Artikeln auch zitiert. Schon einige Monate nach Zeichnung der Beteiligungen der Kläger, leitete die Publikums-AG das Insolvenzverfahren ein.

Laut BGH ist der Beklagte aufgrund seiner beruflichen Erfahrung, seiner Fachkunde und seiner Interviews, die Bestandteil des Prospekts geworden sind, als prospektverantwortlich anzusehen. Neben den eigentlichen Prospektherausgebern sowie Initiatoren gehören auch Garanten zu den Prospektverantwortlichen. Als solche werden Menschen bezeichnet, denen aufgrund ihre beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung oder auch als berufsmäßige Sachkenner ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird und durch ihr Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der BGH verneint zwar im Bezug auf den Beklagten diese Garantenstellung als berufsmäßiger Sachkenner, da er nicht in Ausübung seines Berufs an der Prospektgestaltung mitwirke, er habe aber in vergleichbarer Weise wie der zuvor bezeichnete Personenkreis mit seinen öffentlichen Äußerungen Einfluss auf die Investitionsentscheidung potentieller Anleger genommen. Diese begründeten ihr Vertrauen in seine Objektivität und Fachkompetenz mit seinem Werdegang und Beruf. Zudem erwecke der Beklagte durch seine Aussagen den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein. Aus Sicht eines durchschnittlichen Anlageinteressenten könne seine Aussagen so verstanden werden, als biete er persönlich eine zusätzliche Gewährt für die Sicherheit der Investition. Ein solcher Anleger dürfe auch davon ausgehen, dass dem Beklagten die erforderliche Seriosität und die Fachkompetenz innehatte, die Anlage zu beurteilen.

Die Prospekthaftung greift allerdings nur, wenn die Presseartikel auch als Bestandteil des Prospekts zu werten sind. Laut BGH ist unter einem Prospekt eine marktbezogene schriftliche Erklärung zu verstehen, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Durch Gesamtbetrachtung sei als Bestandteile des Anlageprospekts auch die mit dem Emissionsprospekt herausgegebene "Produktinformation" und die gezielt mit dem Prospekt vertriebenen Presseartikel zu werten. Dabei sei unbeachtlich, dass die Schriftstücke nicht körperlich mit dem Prospekt verbunden waren. Die "Produktinformation", in der der Beklagte als Vorsitzender des Beirats präsentiert wurde, vervollständige den Prospekt. Die in den Presseartikeln abgedruckten Äußerungen ergänzen die "Prospektinformation" inhaltlich. Da alle Schriftstücke zusammen vertrieben wurden und somit das gleiche Ziel verfolgten und zwar die Gewinnung von Anlegern, seien sie auch als ein Anlageprospekt zu werten.

Insgesamt ist hier eine Ausweitung der Prospekthaftung zu sehen, indem auch Werbeträger, denen aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung ein besonderes Vertrauen zukommt und die durch Werbung für bestimmtes Produkt einen Vertrauenstatbestand schaffen, haften. Das Auftreten als Werbeträger unter Verweis auf die berufliche Tätigkeit, welche Ansehen und eine besondere Seriosität mit sich bringt, ist somit mit Risiken verbunden. Er kann für sich als unrichtig herausstellende Aussagen zur Verantwortung gezogen werden.
BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. II ZR 103/10

27.06.2012 10:18

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