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Insolvente Mandanten sind für Steuerberater äußerst gefährlich

(Bonn, den 31. 07. 2012) In wirtschaftlichen Dingen steht der Steuerberater einem Unternehmer meist so nahe wie sonst niemand.
Er kennt das Unternehmen seit Jahren, ist mit Buchhaltung und Bilanz bestens vertraut. Bei einer Insolvenz des Mandanten kann ihm das zum Verhängnis werden: Stehen Insolvenzstraftaten im Raum, gerät auch er sofort in den Blick der Staatsanwaltschaft.

„Die Erfahrung zeigt, dass es in mehr als 90 Prozent der Insolvenzfälle zu einem strafbaren Verhalten der Schuldner kommt“, berichtet Dr. Stefan Hiebl, Fachanwalt für Strafrecht bei der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle. Typische Delikte sind neben der Insolvenzverschleppung Mängel der Buchführung und der Bilanzen, die Begünstigung bestimmter Gläubiger, das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer, Warenkreditbetrug und einiges mehr. „Triebfeder für Straftaten ist dabei meist nicht eine besonders ausgeprägte kriminelle Energie, vielmehr wollen Unternehmer und Manager die Krise oftmals nicht wahrhaben und warten zu lange“, betont Hiebl.

Zum Verhängnis der Steuerberater tragen dann zwei Seiten bei: Zum einen prüft die Staatsanwaltschaft jeden Insolvenzfall automatisch. Zum anderen wird der Insolvenzverwalter versuchen – er ist schließlich verpflichtet alle irgendwie durchsetzbaren Ansprüche geltend zu machen –, den Steuerberater mit in die Haftung zu nehmen. Und das geschieht häufig, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft anzeigt.

Das Risiko: Oft muss der Steuerberater für die strafrechtlichen Risiken des Geschäftsführers mit einstehen. Meist lautet der Tatvorwurf auf Teilnahme, also Beihilfe oder Anstiftung. „Einem Steuerberater kann, um bei drohender Insolvenz seiner Klienten eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden, nur dringend geraten werden, Distanz zu wahren. Auf gar keinen Fall darf er vom Berater, und sei es auch nur für kurze Zeit, zum faktischen Geschäftsführer zu werden“, warnt Strafrechtler Hiebl. Sonst kann aus der Teilnahme sogar Mittäterschaft werden.

„Hat sich ein Steuerberater die Buchführungsaufgaben übertragen lassen, so kann er sich selbst durch eine seine Haftung beschränkende Klausel in den Auftragsbedingungen seiner strafrechtlichen Verantwortung nicht entziehen“, erläutert Rechtsanwalt Hiebl. Zu den besonderen Tücken gehört, dass bei einer wirtschaftlichen Schieflage aus der Sicht des Strafrechts nur die kurze Sechsmonatsfrist greift, um den Jahresabschluss beziehungsweise die Handelsbilanz nach dem Ende des Geschäftsjahres zu erstellen. Aus steuerlicher Sicht bliebe hierfür ein ganzes Jahr Zeit. Und selbst bei nur fahrlässig verspäteter Bilanzerstellung droht eine Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts nach § 283 des Strafgesetzbuches.

Liefert ein Unternehmen in der Krise keine Zahlen mehr, sodass keine Bilanz erstellt werden kann, sollte der Steuerberater das im eigenen Interesse beweisfest dokumentieren. Im Zweifel muss er sein Mandat vor einer möglichen Zahlungsunfähigkeit sogar niederlegen, um vor Gericht auf der sicheren Seite zu stehen. Hiebl ergänzt: „Ein Steuerberater kann sein Mandat auch niederlegen, wenn er in einer Krisensituation nicht mehr bezahlt wird. Aber Vorsicht: Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Sonderbehandlung wegen alter Honorarforderungen, kann sich der Steuerberater wegen Gläubigerbegünstigung strafbar machen. Lediglich berufsübliche Vorschüsse für künftige Leistungen sind dann noch möglich.“

Zu den beruflichen Pflichten des Steuerberaters gehört es, seinen Auftraggeber auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen. Die Hinweispflicht entfällt, wenn der Auftraggeber um seine wirtschaftliche Lage weiß. Strittig ist dagegen die Frage, ob der Steuerberater sein Mandat niederlegen muss, wenn er den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bemerkt. Die herrschende Meinung fordert das. Einzelne Urteile widersprechen, so zum Beispiel in einem Fall, in dem der Unternehmer ankündigt hatte, eine Eigentumswohnung zu verkaufen, um seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. „Trotz solcher Entscheidungen bleibt in vermeintlichen Sanierungssituationen das Risiko für den Steuerberater sehr hoch, in die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung hineingezogen zu werden“, warnt Hiebl. Schließlich müsse spätestens drei Wochen nach Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz angemeldet werden.

Im Falle der Insolvenzreife solle daher der Steuerberater seinen Mandanten über diese informieren, ihn beweissicher auf die Antragspflicht hinweisen und sein Mandat niederlegen, rät Hiebl und stellt fest: „Ein Unternehmen, welches insolvent ist und weiterhin am Markt tätig bleibt, kann nur noch Straftaten begehen.“
Infos: http://www.ehm-kanzlei.de

31.07.2012 11:35

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