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Recht & Gesetz
Offenlegung einer Kalkulationsgrundlage bei Darlegung des Vergütungsanspruches nach § 649 S. 2 BGB nicht erforderlichDüsseldorf, den 02.07.2012 Soweit durch den Werkunternehmer ersparte Aufwendungen nachvollziehbar dargelegt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der gesetzliche Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB auf Null reduzieren könnte. Vielmehr obliegt es dann dem Besteller der Werkleistung, höhere ersparte Aufwendungen als die durch den Werkunternehmer schlüssig dargelegten zu beweisen. Eine vorherige Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen durch den Werkunternehmer ist dafür ebenso wenig erforderlich wie eine generelle Offenlegung seiner vertraglichen Kalkulationsgrundlage.
Mit diesem Urteil schließt sich das Amtsgericht (AG) Düsseldorf -31 C 15722/11- der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf an. Dieses hatte seit dem Beschluss I-5 U 89/10 vom 16.01.2012 wiederholt die Ansicht vertreten, bei einem gemäß § 649 BGB gekündigten Internet-System-Vertrag bedürfe es keiner Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen. Im Ergebnis hat das OLG Düsseldorf damit die Anwendung der sogenannten Sonderlösung des Gerichtshofs (BGH) beim Internet-System-Vertrag bestätigt. Der Hintergrund der amtsgerichtlichen Entscheidung ist folgender: Ein Raumausstatter aus Essen (NRW) wollte sich unbedingt vorzeitig aus einem Dauerschuldverhältnis lösen, nachdem er zunächst am 19.06.2006 sowie am 12.07.2010 jeweils einen Internet-System-Vertrag mit unserer Mandantin Euroweb Internet GmbH abgeschlossen hatte. Die reguläre Vertragslaufzeit sollte jeweils 36 Monate mit Verlängerungsoption um weitere zwölf Monate betragen. Das monatliche Entgelt für die zu beziehenden Leistungen war auf einhundert Euro netto festgeschrieben. Dafür entwickelte, gestaltete und stellte unsere Mandantin die Internetpräsenz des Kunden im Internet ständig abrufbar bereit. Mit dem zweiten Vertragsabschluss per 12. Juli 2010 wurde der ursprüngliche Internet-System-Vertrag vom 19. Juni 2006 um die Erstellung und Betreuung einer Online-Werbeanzeige erweitert und die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 36 Monaten neu in Gang gesetzt. Eine Neuentwicklung der bereits erstellten Internetpräsenz war hingegen nicht Gegenstand des Anschlussvertrags vom Juli 2010. Der Essener Raumausstatter ließ sodann zum Jahreswechsel 2011/12 durch seinen Gelsenkirchener Rechtsanwalt und späteren Prozessbevollmächtigten Thorsten Wachs beide Verträge wegen angeblicher arglistiger Täuschung bei Vertragsabschluss kündigen und erklärte auch ihre Kündigung gemäß § 649 BGB sowie wegen angeblicher Leistungsverweigerung unserer Mandantin zudem den Rücktritt vom zweiten Internet-System-Vertrag aus Juli 2010. Die Anfechtungserklärung wurde damit begründet, dass der Essener Raumausstatter durch einen vor Vertragsabschluss vorgenommenen Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Angebotsvarianten darüber getäuscht worden sei, dass das im Anschluss an das Verkaufsgespräch tatsächlich angenommene Vertragsangebot besonders günstig gewesen sei. Vielmehr seien die vergleichsweise herangezogenen Preise der unterschiedlichen Angebote am Wirtschaftsmarkt gar nicht zu erzielen gewesen, sondern lediglich Mondpreise. Weiter sei dem Raumaussatter angeblich die kostenlose Erstellung seiner Internetseite versprochen worden. Im Ergebnis jedoch habe er wegen der vertraglichen Laufzeit- und monatlichen Preisvereinbarung jährlich Kosten in Höhe von 1.200 EUR netto an unsere Mandantin entrichten müssen. Das Amtsgericht hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung keine kausale Täuschung des Kunden unserer Mandantin feststellen können, da aufgrund der Ausgestaltung des Internet-System-Vertrags für jeden Interessenten deutlich erkennbar werde, dass, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum Kosten in Verbindung mit dem abgeschlossenen Vertrag anfallen. Wofür unsere Mandantin intern die vertraglich vereinbarten Kosten verwende, obliege allein ihr. Hierüber bedarf es auch keiner gesonderten Aufklärung, da auf den ersten Blick deutlich werde, dass der Internet-System-Vertrag eine zeitabschnittsbezogene Vergütung nach sich ziehe. Der im Verkaufsgespräch vorgenommene Preisvergleich zwischen den unterschiedlichen Angebotsoptionen sei zulässig, selbst wenn die Angebote inhaltlich nicht deckungsgleich sind, weil unsere Mandantin die Unterschiede nicht verschleiert sondern hierauf aufmerksam gemacht habe: Für den Kunden bestehe daher die Möglichkeit, sich ggfs. auch für das teurere Kaufangebot und gegen das preislich deutlich geringere Referenzangebot unserer Mandantin zu entscheiden. Unerheblich sei auch, ob das teurere Kaufangebot sich am Markt überhaupt durchsetzen lasse, solange es jedenfalls bei unserer Mandantin mit den angepriesenen Leistungsmerkmalen erhältlich sei. Insgesamt liege daher in den behaupteten Anpreisungen unserer Mandantin keine Täuschungshandlung. Weiter hat das Amtsgericht ein allgemeines Rücktrittsrecht wegen nicht erbrachter, aber vertraglich geschuldeter Leistungen, verneint: Denn mit Abschluss des Internet-System-Vertrages vom 12.07.2010 hatten sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass ab dem 12.07.2010 die ursprüngliche vertragliche Bindung vom 12.06.2010 mit den ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten erlöschen sollte, so dass für unsere Mandantin keine vertragliche Pflicht bestand, nochmals eine neue, zweite Internetpräsenz für ihren Kunden zu erstellen. Vielmehr trat an die Stelle dieser Vertragspflicht ab dem 12.07.2010 die Pflicht zur Erstellung und Betreuung einer Online-Werbekampagne. Und die Erfüllung dieser Pflicht habe unsere Mandantin deshalb rechtmäßig verweigern dürfen, weil ihr Kunde seinerseits mit dem vereinbarten Leistungsentgelt in Verzug war. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass Leistungen nur Zug um Zug zu erbringen sind und einseitig rechtmäßig eingestellt werden können, wenn und soweit die andere Vertragspartei ihre Leistungen rechtswidrig nicht erbringt. Schließlich hatte sich das Gericht mit der Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB auseinanderzusetzen. In der vorliegenden Konstellation war besonders zu berücksichtigen, dass die Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB dem Werkbesteller (Kunden) immer nur bis zur Vollendung des Werks (Erstellung der Internetpräsenz durch den Werkunternehmer) offen steht. Da - wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt - der ursprüngliche Internet-System-Vertrag aus 2006 durch den neuen Internet-System-Vertrag in 2010 ersetzt wurde, war danach für die bereits vergangenen, abgeschlossenen Leistungszeiträume keine Kündigung nach § 649 BGB mehr möglich. Da Rechtsanwalt Wachs mit seiner durch das Amtsgericht negativ beschiedenen Klage aber ausschließlich Rückzahlungen seines Mandanten aus diesen Leistungszeiträumen geltend gemacht hatte, wurde die Klage insgesamt durch das Gericht zugunsten unserer Mandantin entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kündigung nach § 649 BGB befreit den Kunden nämlich nicht generell von seiner Zahlungspflicht, vielmehr bleibt der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers grundsätzlich erhalten. Hierzu muss der Werkunternehmer lediglich schlüssig vortragen, die Beweislast für die tatsächlich ersparten Aufwendungen trägt nach allen Ansichten dann immer der Kunde.
02.07.2012 15:51 Diese Meldung Kollegen, Freunden oder Bekannten mitteilen: Kurz-URL: http://www.presseanzeiger.de/s_604573 Die Verwendung von Textausschnitten und das setzen von Links auf Pressemitteilungen ist ausdrücklich erwünscht und gestattet. Aktuelle Videos:
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