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Telefonisch erfolgtes Upgrade eines Internet-System-Vertrags stellt Abschluss eines Neuvertrages dar

Von der telefonisch erfolgten Zustimmung zur Ergänzung eines bestehenden Internet-System-Vertrags – ein sogenanntes Upgrade - kann ein Auftraggeber nicht im Nachhinein mit fadenscheinigen Argumenten einen Rückzieher machen.
Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf bestätigte jetzt das Landgericht Düsseldorf. Die Richter wiesen damit die Klage eines Unternehmers ab und gaben dem Internetdienstleister Euroweb Recht. Im Ergebnis teilten die Richter die Einschätzung der Euroweb Internet GmbH, dass es sich zum einen um einen neuen, eigenständigen Vertrag handelt und dieser auch wirksam telefonisch geschlossen worden ist. Die Interessen von Euroweb vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

Zum Hintergrund: Euroweb erstellt und unterhält für Firmen Webseiten. Zu diesem Zweck wird zwischen beiden Seiten ein mehrjähriger Internet-System-Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Im vorliegenden Fall kündigte der Kläger den Vertrag im September 2010 zu Juni 2011. Im Januar 2011 rief eine Euroweb-Vertriebsmitarbeiterin den Geschäftsführer der Klägerseite an. Bei diesem Telefonat, das die Euroweb-Frau mit dem ausdrücklichen Einverständnis ihres Gesprächspartner aufzeichnete, wurde ein kostenloses Upgrade des bestehenden Vertrages um das Produkt „Euroweb Online Redaktion“, vereinbart. Daraufhin zog Euroweb, wie im ursprünglichen Vertrag vereinbart, den im Voraus zu zahlenden Jahresbeitrag ein. Hiergegen erhob der Unternehmer Klage. Zur Begründung machte er „Widersprüche“ bei den Äußerungen der Euroweb-Frau geltend.

Die Richter nahmen daraufhin Beweis auf. Im Ergebnis hielten sie die Klage für unbegründet. Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass ein neuer Internet-System-Vertrag „zu den Bedingungen des vorangegangenen durch mündliche Vereinbarung im streitgegenständlichen Telefonat zustande gekommen ist“. Dies gehe sowohl aus der Vernehmung der Euroweb-Mitarbeiterin als auch aus der übersandten Audio-CD eindeutig hervor. „Deutungsversuche, mit denen die Klägerin das Scheitern eines Vertragsabschlusses geradezu herbeireden will, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der aufgezeichneten Gesprächsteile nicht nachvollziehbar“, heißt es im Urteil des Amtsgerichts wörtlich.

Auch das Landgericht als Berufungsgericht vermochte keine „Verstöße gegen Denk- oder Logikgesetze“ zu erkennen. Es widerspreche keineswegs den Gesetzen der Logik, dass Euroweb, obwohl der Altvertrag noch nicht ausgelaufen war, einen neuen Vertrag mit dem Unternehmen abschloss. Dass sich insoweit die Laufzeit verlängerte, sei – wie auf der Audio Datei festgehalten - ausdrücklich mitgeteilt worden. Selbst wenn dies im Nachhinein ein wirtschaftlich nicht sonderlich günstiges Ergebnis für die Firma gewesen sein sollte, sei dies kein unlösbarer Widerspruch, der die Berufungskammer zu einer erneuten Beweisaufnahme veranlassen könnte. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Unternehmerseite durch den neuen Vertragsabschluss auch das kostenlose Produkt „Euroweb Online Redaktion“ erhielt. Allein unter diesem Aspekt erscheine ein neuer Vertragsabschluss wirtschaftlich nachvollziehbar.

Anhaltspunkte, dass der Vertragsabschluss auf einer bewussten Täuschung oder gar vorsätzlichen Schädigung zustande kam, habe das Unternehmen nicht präsentieren können. Die pauschale Behauptung – ohne hierfür Beweise vorlegen zu können – sei unzureichend, erklärte das Landgericht.

Weiterführend:
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -58 C 9985/11- vom 6. März 2012
Beschluss des Landgerichts Düsseldorf -21 S 108/12- vom 2. Juli 2012

26.07.2012 08:53

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